Rechtliche Fallstricke beim Teilen auf Social Media: zwischen Panikmache und Leichtsinn

Wrack

15 Mai Rechtliche Fallstricke beim Teilen auf Social Media: zwischen Panikmache und Leichtsinn

Ein neuer Beitrag in unserer Kolumnenreihe “Land in Sicht!” – Heute von mucbook-Blogger Marco Eisenack.

Blogger und Journalisten strapazieren immer wieder ihre eigenen (und fremde) Nerven, wenn sie lesen (und weiter erzählen), mit welcher Kreativität so genannte Abmahnanwälte im Netz unterwegs sind, um sich Geld in die Taschen zu füllen. In großer Aufregung wird dann diskutiert: Was ist erlaubt? Was ist verboten? Viele haben längst die Übersicht verloren. Und wenn Deutsche Angst davor haben, sich nicht regelkonform zu verhalten, macht sie das wütend. So sind Netzanwälte ähnlich verhasst wie dickbauchige Lehrer, die willkürlich Strafaufgaben verteilen und daran enorm Spaß haben.

Erst kürzlich hatte eine Facebook-Abmahnung für völlig überzogene Hysterie in den Medien gesorgt: Eine Fahrschule hatte Anwaltspost bekommen, weil sie einen Link von bild.de auf ihrer Facebook-Seite geteilt hatte. Der Fotograf sah durch das Vorschaubild sein Urheberrecht verletzt. Die Netzgemeinde wetterte, schimpfte und zitierte. Und so zeigte sich erneut, dass sowohl die so genannten Qualitätsmedien als auch die Blogger inzwischen den Überblick verloren haben.

In einem umfassenden Beitrag zerfledderte Stefan Niggemeier die Sachlage und die Kurz- und Fehlschlüsse der Medien in dem oben geschilderten Fall. Demnach war die Abmahnung weder „erstmalig“ wie behauptet wurde, noch habe es bisher wirklich eine Entscheidung gegeben. Es gab kein Urteil eines Richters – nur die Forderung eines Fotografen. Und das kann man moralisch bewerten wie man will, rein rechtlich steht dem Urheber der Versuch zu, Geld für die Nutzung seines Werkes zu beziehen.

Anwalt-Blogger wie Carsten Ulbricht haben im Netz bereits dargelegt, warum der Fotograf vor dem Richter bei der aktuellen Rechtssprechung des BGH kaum eine Chance auf Erfolg hätte. „ In der sogenannten Vorschaubilder Rechtsprechung  hat der BGH allerdings – verkürzt dargestellt – entschieden, dass derjenige der seine Inhalte ins Internet einstellt, sich nicht gegen “übliche Nutzungshandlungen im Internet” wehren kann, sofern nicht entsprechende (technisch mögliche) Vorkehrungen gegen diese Erfassung getroffen worden sind.“

Dennoch zeigt der Fall, dass man sich nie sicher sein kann, ob man beim Teilen fremder Inhalte womöglich Ärger bekommt. Denn so hysterisch die Angst bei aktuellen Abmahnungen ist, so sorglos gehen Blogger auf der anderen Steie mit fremden Inhalten und markenrechtlich geschützten Motiven auf ihren Seiten und Profilen um. Dabei dürfte inzwischen jeder mitbekommen haben, dass man Bilder nicht einfach nutzen darf, seitdem das erstaunlich unbekümmerte Hochladen eines berühmten Pinkelhosen-Fotos durch die Medienprofis Kai Dieckmann und Jan Böhmermann in ihre Twitter-Timelines ihnen jeweils eine deftige Rechnung einbrachte.

Mit einer „Sharing Ampel“ hat Carsten Ulbricht versucht, rotes und grünes Licht ins Dunkel zu bringen. Wichtig ist die Erkenntnis, dass man bei der Nutzung fremder Inhalte nur 100% sicher sein kann, wenn eine Einwilligung des Urhebers vorliegt.

Eigentlich ja auch logisch: Bilder und Texte sind Eigentum von Urhebern. Bevor ich ein fremdes Werk auf meinem eigenen Twitter oder Facebook-Kanal hochlade, muss ich um Erlaubins fragen. Wenn ich Glück habe, muss ich nicht aktiv nachfragen – sondern nur gut nachlesen. Bei einigen Fotodatenbanken wie flickr ist die Nutzung häufig kostenfrei. Aber auch dann, sind die genauen Bestimmungen genau zu beachten: Ist die Nutzung auch für kommerzielle Zwecke zulässig? Darf das Bild verändert werden? Wie muss der Fotograf genannt werden? Die Nennung des Fotografen ist bei kostenlosen Bildern in der Regel genauso zwingend wie bei Agenturbildern die Bezahlung. Wird der Name vergessen, kann es teuer werden wie ich selbst schon erlebt habe, als auf mucbook.de ein Pixelio-Foto ohne Nennung des Urhebers veröffentlicht wurde. (Tipp: Eine gute Liste verschiedener kostenloser Foto-Datenbank findet sich hier)

Wer also 100% sicher gehen will, sollte auf eigene Inhalte zurückgreifen oder die Vorschaubilder auf Facebook aktiv wegklicken, wie es etwa Anwalt Ulbricht empfiehlt. Ein bisschen gesunder Menschenverstand bei der Auswahl der Fotos hilft aber auch: Jeder kann sich denken, dass Exklusivfotos von Prominenten unter größerem Monetarisierungsdruck stehen als Pressefotos eines Events.

Aber halten wir noch mal fest: Wegen möglicher Abmahnungen in Panik zu verfallen, ist völlig unangebracht. Es gibt allerdings gute Gründe, das Risiko zu minimieren. Wer nicht nur eigene Inhalte teilen möchte, kann sich zum Beispiel ein Netzwerk aus Medienpartnern aufbauen und jeweils schriftlich die Erlaubnis zum Teilen vereinbaren. Die meisten Medien freuen sich ja darüber. So wie die Blogbox es bereits getan hat. Wer die Social-Media-Management-Software Content Captain nutzt, kann sich von Themen inspirieren lassen, die aus dem Netzwerk der Blogbox gespeist werden. Die rund 650 hier eingetragenen Web-Magazine haben ihr Einverständnis gegeben, Vorspann und Vorschaubild zu nutzen.

Na also, und somit ist auch schon wieder Land in Sicht …

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